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Wussten Sie schon, dass der Bund seit diesem Jahr Weiterbildungen mit Direktzahlungen an die Kursteilnehmenden unterstützt? Die sogenannte Subjektfinanzierung vom Bund ist eine Beteiligung an eidg. Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen und kann für viele in der Schweiz wohnhafte Personen einen neuen Anreiz für die Absolvierung einer Weiterbildung schaffen. Doch was bedeutet das für den Arbeitgeber? Auf was muss man achten?

 

Seit dem 01.01.2018 erhalten Absolventen von vorbereitenden Kursen auf eidg. Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen vom Bund eine direkte finanzielle Unterstützung, welche den Kursbesuchern erstattet wird. Die Beteiligung des Bundes liegt bei 50% der Kurskosten (sofern die Rechnung auf den Namen vom Kursteilnehmenden läuft), mit einem Maximalbetrag für eine eidgenössische Berufsprüfung von CHF 9'500 und bei einer höheren Fachprüfung von CHF 10'500.

 

Bereits bisher war es so, dass Arbeitgeber die berufsund betriebsorientierten Aus- und Weiter-bildungen ihrer Mitarbeitenden steuerlich abziehen können. Dem Arbeitnehmenden wird der geldwerte Vorteil, für die vom Arbeitgeber übernommenen Weiterbildungskosten nicht dem steuerbaren Einkommen angerechnet. Sofern die Rechnung auf den Arbeitnehmenden lautet wird dies im Lohnausweis unter Ziffer 13.3 bescheinigt.

 

Will ein Mitarbeitender die finanzielle Unterstützung des Bundes in Anspruch nehmen, sind folgende Schritte zu unternehmen:

  • Check der Meldeliste des Bundes (www.becc.admin.ch/becc/public/sufi), ob der geplante Kurs aufgeführt ist
  • Kurs besuchen und 100% der Kurskosten bezahlen (Teilbeträge vom Bund schon bevor oder während des Kurses sind in Ausnahmefällen möglich)
  • Nach Abschluss der Prüfung können 50% des Betrags vom Bund zurückgefordert werden (unabhängig davon, ob man die Prüfung bestanden hat oder nicht).

 

Der Arbeitgeber hingegen muss sich überlegen, ob er sich an den nicht durch den Bund unterstützten Kurskosten beteiligen will, ob er dem Mitarbeitenden die Kurskosten vorauszahlt (Darlehen) und wie allfällige Rückzahlungsbedingungen aussehen sollen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Ausgestaltung der Beteiligung frei. Die verschiedenen Möglichkeiten haben jedoch Auswirkungen auf die Angaben im Lohnausweis oder könnten gar sozialversicherungspflichtig sein. Des Weiteren sollte klar definiert werden:

  • Was passiert bei Kursabbruch?
  • Wer zahlt eine allfällige Kurswiederholung?
  • Gibt der Arbeitgeber eine Garantie, sollte der Bund aus irgendeinem Grund nicht zahlen?
  • Gibt es eine Verpflichtung?

 

Als Arbeitgeber ist es wichtig, aufgrund der neuen Gesetzesgrundlage, seine Regelungen und Beteiligungsgrundsätze an den Weiterbildungen seiner Mitarbeitenden zu überdenken. Entsprechende Reglemente und Weiterbildungsvereinbarungen sollten eingehend geprüft und angepasst werden.

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei.

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