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Massenentlassung - das Wichtigste in Kürze

 

Gerade durch die heutigen Herausforderungen kann noch lange nicht von einem Normalzustand gesprochen werden. Unternehmen sparen Kosten, wozu auch Personalentlassungen zählen. Vorsicht ist geboten, wenn die Anzahl der Entlassungen in den Bereich der Massenentlassungen fällt.

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innerhalb 30 Tagen1 in einem Betrieb ausspricht:

  • 20 bis 100 Beschäftigten: mindestens 10 Arbeitnehmer
  • 100 bis 300 Beschäftigten: mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer
  • Ab 300 Beschäftigten: mindestens 30 Arbeitnehmer

 

Bedingung ist hierbei, dass die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers, sondern aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Grün-den ausgesprochen wurde.

 

Wichtig!

  • Auch Änderungskündigungen zählen als Kündigungen!
  • Keine Massenentlassung liegt bei gerichtlicher Betriebseinstellung, Konkurs des Arbeitgebers oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vor.
  • Bei ausländischen Muttergesellschaften, die ggf. die Entscheidung über die Entlassungen bereits getroffen haben, ist die lokale Gesellschaft, welche formell als Arbeitgeberin anzusehen ist, verantwortlich für die Einhaltung der Massenentlassungsvorschriften.

 

Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?

1. Vorgängige Information der Arbeitnehmer über

  • die Gründe der Massenentlassung
  • die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
  • den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen

⇒Eine Kopie dieser Mitteilung ist dem kantonalen Arbeitsamt zuzustellen.

2. Konsultation der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerschaft die Möglichkeit einräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt, sowie ihre Folgen gemildert werden können. Die Dauer der Konsultationsphase ist gesetzlich nicht geregelt. Wir empfehlen aber mindestens 14 Tage (BGE 123 III 181).

[1] Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn der Eindruck entsteht, dass Kündigungen über einen längeren Zeitraum ausgesprochen werden, nur um die Vorgaben der Massentlassung zu umgehen, denn dann kann der Arbeitgeber vom Arbeitsamt verpflichtet werden die Massnahmen trotzdem einzuhalten.

3. Schriftliche Anzeige an das kantonale Arbeitsamt

Diese beinhaltet alle Informationen, die an die Mitarbeiter weitergegeben wurden (Punkt 1), die Ergebnisse der Konsultation und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung. Eine Kopie der Anzeige wird den Mitarbeitern zugestellt.

 

Wichtig!

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern jegliche Auskünfte zu weiteren Fragen erteilen, wie z.B.:

  • die Möglichkeit von Versetzungen innerhalb des Betriebes oder der Unternehmensgruppe
  • die Neuorganisation der Arbeitszuteilung
  • die Mittel, um Arbeitnehmer zu entschädigen, die den Betrieb freiwillig verlassen
  • frühzeitige Pensionierungen

 

Die Arbeitnehmerschaft hat ebenfalls die Möglichkeit dem Arbeitsamt Bemerkungen und Lösungsvorschläge einzureichen.

 

Welche Rolle spielt das Arbeitsamt?

Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Zudem vermittelt das Arbeitsamt zwischen den Parteien.

 

Wann Sie einen Sozialplan erstellen müssen und was es zu beachten gilt:

  • wenn ihr Unternehmen mehr als 250 Angestellte beschäftigt2
  • Der Sozialplan enthält Massnahmen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden
  • Verhandlungsparteien: bei vorhandenem GAV die Arbeitnehmerverbände ansonsten die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt

 

Wichtig!

  • Der Sozialplan darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.
  • Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden. Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.

    [2] Allerdings nicht, wenn es sich um eine Massenentlassung in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren handelt.

 

Welche Folgen hat es für Sie als Arbeitgeber, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden?

1. Missachtung der Konsultationspflicht

Gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR ist jede Kündigung missbräuchlich, was bei rechtzeitiger Einsprache durch Mitarbeiter zu einer Entschädigungspflicht von 2 Monatslöhnen (Maximum) pro Mitarbeiter führen kann.

2. Nichtinformation des Arbeitsamts

Kündigungen sind nichtig: Die Arbeitsverhältnisse sind nicht beendet und die Arbeitnehmer können entsprechend weiterhin Lohnforderungen stellen.

 

Wichtig!

  • Zudem kann das Unterlassen der Meldung der Kündigung von mehr als 10 Arbeitnehmern mit Busse bis zu CHF 40'000.- bestraft werden

 

Für Rückfragen steht Ihnen unser Team gerne jederzeit zur Verfügung, und gerne unterstützen wir Sie auch in dieser schwierigen Zeit mit unserem Know-How!

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