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Um was geht es:

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub angenommen. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die Vorlage tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, was bedeutet, dass alle Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden, Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben.

 

Vaterschaftsurlaub beziehen:

Alle erwerbstätigen Väter erhalten neu das Anrecht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage). Dieser Anspruch kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Nach dieser Frist gehen nicht in Anspruch genommene Tage verloren.

Dem Arbeitgeber ist es verboten, aufgrund vom Vaterschaftsurlaub reguläre Ferien zu kürzen.

 

Anspruchsberechtigte auf Vaterschaftsurlaub:

Nur der rechtliche Vater hat Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub. Das Kindesverhältnis entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub.

 

Leistungsberechtigt gemäss Erwerbsersatzordnung:

Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung entschädigt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Für eine Entschädigung muss der Vater zum Zeitpunkt der Geburt eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Angestellt oder selbstständig erwerbend sein
  • Im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und dafür einen Barlohn erhalten
  • Bei Arbeitslosigkeit ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen
  • Dienst leisten
  • Wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen

 

Zudem muss der Vater in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ist der Vater Schweizer oder EU-/EFTA-Bürger, werden Beschäftigungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls angerechnet.

Es werden gesamthaft 14 Tage (10 Arbeitstage inkl. Wochenenden) entschädigt. Die Entschädigung wird entweder direkt dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber ist anspruchsberechtigt, wenn dieser während des Vaterschaftsurlaubs eine Lohnfortzahlung von mind. 80% gewährleistet.

 

Höhe der Entschädigung:

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens des Vaters vor der Geburt des Kindes. Der Höchsttagessatz beträgt identisch zur Mutterschaftsentschädigung CHF 196.00 / Tag. Für den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub werden insgesamt 14 Taggelder ausbezahlt. Das ergibt einen totalen Höchstbetrag von CHF 2'744.00.

 

Kosten und Finanzierung:

Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), mit den Beiträgen der Erwerbstätigen, den Arbeitgebern und den Selbstständigerwerbenden. Die Kosten werden pro Jahr auf ca. 230 Millionen Franken geschätzt. Um diesen Betrag finanzieren zu können, wird der Beitrag an die EO von 0.45% auf 0.50% erhöht werden. Dieser Beitrag wird hälftig von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber einbezahlt. Bei Selbstständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage.

 

Absicherung während des Vaterschaftsurlaubes:

Ein Vater, der Vaterschaftsurlaub bezieht, muss diesen beziehen können, ohne dass andere Ansprüche eingeschränkt werden oder er Gefahr läuft, dass er seinen Arbeitsplatz verliert. Folgende Absicherungen sind daher vorgesehen:

  • Verlängerung der Kündigungsfrist, wenn der Arbeitgeber kündigt und der Vater noch nicht den gesamten Vaterschaftsurlaub bezogen hat. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender Tage aus dem Vaterschaftsurlaub.
  • Die Ferien des Vaters, der Vaterschaftsurlaub bezieht, dürfen nicht gekürzt werden.

 

Abrechnung mit der Ausgleichskasse:

Da der Bundesrat die Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 nun definitiv beschlossen hat, können die Ausgleichskassen die Umsetzung angehen. Spätestens im Verlauf des Dezembers 2020 sollten Merkblätter und Anmeldeformulare bereitstehen.

 

Allfällige To Do’s im Betrieb:

  • Gegebenenfalls Anpassung von Personalreglementen (Abschnitt analog Mutterschaftsentschädigung)
  • Wird eine Lohnfortzahlung gewährleistet? Wenn ja, 80% oder 100%?
  • Ein neuer Absenzengrund mit dem Vermerk Vaterschaftsurlaub muss allenfalls im Zeiterfassungssystem ergänzt werden
  • Infoschreiben an alle Mitarbeiter verfassen

 

Quellen: 

 

Ein Beitrag von:

Tamara Leupin, Sachbearbeiterin Personalwesen

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